In der EU gibt es einige Grundfreiheiten, der freie Warentransport gehört dazu. Diese Freiheit muss gewährleisten, dass Menschen in allen Mitgliedstaaten Waren einführen und ausführen und sie nutzen können. Durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften versucht der Unionsgesetzgeber, die Vorschriften der Mitgliedstaaten so weit wie möglich anzugleichen, um den freien Warentransport zu erleichtern.

Einführung

Ein wichtiges Ziel der Europäischen Union (weiter: EU) ist es, eine Marktintegration zu erreichen. Das macht die Union zum Beispiel durch die Schaffung eines Binnenmarktes, in dem es einen freien transport von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen gibt. Diese vier Freiheiten werden als Grundfreiheiten der Union bezeichnet. Eine der wichtigsten und auch am meisten spezifizierten Freiheiten ist der freie Warentransport. Der Zweck der EU-Integration besteht darin, einheitlichere Vorschriften für den Transport von beispielsweise Waren zu erlassen.

Zum Beispiel dürfen die Mitgliedstaaten den Transport oder die Verwendung ausländischer Waren aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbieten oder beschränken. Die Union kann die Integration dieser Freiheiten auf unterschiedliche Weise bewirken, sowohl positive als auch negative Integration. Bei einer positiven Integration muss über eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften nachgedacht werden, wobei europäische Normen versuchen, einige nationale Vorschriften zu ändern, zu verbessern oder sogar zu ersetzen. Im Falle einer negativen Integration geht es nur darum, eine nationale Regel auf europäischer Ebene zu verbieten. Letzteres ist nicht üblich.

Durch die Ersetzung verschiedener nationaler Vorschriften durch europäische Vorschriften in allen Mitgliedstaaten der Union kann eine einheitliche Regelung für ein Thema erreicht werden. So gelten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln, beispielsweise für den Transport von Waren wie Getränken, Obst und Fahrrädern. Die Harmonisierung stellt sicher, dass der Transport und die Verwendung von Waren schneller, effizienter und einfacher für Verbraucher und Produkte sind. Allerdings hält sich nicht jeder Mitgliedstaat, bewusst oder unbewusst, an die Harmonisierungsvorschriften, die ihm auferlegt werden. Zu diesem Zweck sollte der Gerichtshof (im Weiteren: der Gerichtshof), nachdem eine Beschwerde beispielsweise von einer Privatperson eingereicht wurde, diese Verordnung überprüfen. Beschränkungen des freien Warentransports werden vom Gerichtshof gut erläutert.

Freier Warentransport

Der Warentransport zwischen verschiedenen europäischen Ländern war früher sehr kompliziert. Der Import und Export von Produkten kostet aufgrund der vielen Steuern und Abgaben, die auf ausländische Produkte erhoben werden, viel Geld. In der Europäischen Union gibt es jedoch heute einen Binnenmarkt, der unter anderem durch Harmonisierungssysteme geschaffen wurde. Die Waren müssen frei zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten der Union befördert werden können. Wenn dies nicht möglich ist, gibt es eine Beschränkung des freien Warentransports. Dieses Recht ist in den Artikel 30, 34 und 35 AEUV durch den Betriebsvertrag der Union geregelt.

Artikel 30 AEUV sieht vor, dass in den EU-Mitgliedstaaten keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung erhoben werden dürfen. Zölle sind innerhalb der EU nicht mehr verfügbar, Gebühren gleicher Wirkung. Eine Abgabe gleicher Wirkung ist eine finanzielle Belastung für die Durchquerung von Waren, die einseitig auferlegt wird und keine Zölle ist (Rechtssache C-90/94 Haahr Petroleum). Gebühren können jedoch an der Grenze erhoben werden, wenn es sich um Gebühren für erbrachte Dienstleistungen oder um Kosten für die Durchführung des Unionsrechts handelt (Rechtssache C-46/76 Bauhuis). Wenn jedoch eine Abgabe für inländische und ausländische Produkte gilt und die Vereinbarung für beide Arten von Produkten die gleiche ist, können Gebühren erhoben werden. Ein gutes Beispiel für einen solchen Fall ist der Outkumpu-Fall (siehe unten). Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 30 AEUV sieht Zollschranken vor: Dies sind Beschränkungen des freien Warentransports, die die Erhebung einer finanziellen Belastung mit sich bringen. Kunst.

Artikel 34 und 35 AEUV über nichttarifäre Handelshemmnisse: Dies sind Beschränkungen des freien Warentransports, die nicht auf Geldforderungen gestützt sind, aber auf andere Weise den Gütertransport zwischen Ländern einschränken.

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